Überstunden in der Schweiz: Zuschlag, Kompensation und Auszahlung
Überstunden werden mit Freizeit ausgeglichen oder mit 25 Prozent Zuschlag bezahlt. Geben Sie Lohn und Stunden ein und sehen Sie den Betrag.
Überstunden sind in der Schweiz die Stunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet werden. Das Obligationenrecht verpflichtet Arbeitnehmende, sie zu leisten, soweit sie notwendig und zumutbar sind. Der Ausgleich erfolgt mit Freizeit von mindestens gleicher Dauer, wenn beide Seiten einverstanden sind, oder mit dem Normallohn plus einem Zuschlag von 25 %. Bei einem Monatslohn von CHF 6’000 und 42 Wochenstunden beträgt der Stundenlohn CHF 32.97, mit Zuschlag CHF 41.21; zehn Überstunden ergeben CHF 412.13 brutto. Der Zuschlag oder die ganze Entschädigung kann schriftlich wegbedungen werden. Davon zu unterscheiden ist die Überzeit: Stunden über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden pro Woche. Hier ist der Zuschlag zwingend, und pro Jahr sind höchstens 170 beziehungsweise 140 Stunden zulässig. Der Anspruch verjährt nach fünf Jahren.
Was Ihre Überstunden wert sind
Auszahlung brutto mit 25 % Zuschlag
CHF 412.13
| Normallohn pro Stunde | CHF 32.97 |
| Stundenansatz mit Zuschlag | CHF 41.21 |
| Davon Zuschlag | CHF 82.43 |
Was zehn Überstunden wert sind
| Monatslohn brutto | Stundenlohn (42 h) | Mit 25 % Zuschlag | 10 Überstunden | 10 Überstunden mit 13. Monatslohn |
|---|---|---|---|---|
| CHF 4’500 | CHF 24.73 | CHF 30.91 | CHF 309 | CHF 335 |
| CHF 6’000 | CHF 32.97 | CHF 41.21 | CHF 412 | CHF 446 |
| CHF 7’024 | CHF 38.59 | CHF 48.24 | CHF 482 | CHF 523 |
| CHF 9’000 | CHF 49.45 | CHF 61.81 | CHF 618 | CHF 670 |
| CHF 12’000 | CHF 65.93 | CHF 82.41 | CHF 824 | CHF 893 |
Der Stundenlohn ergibt sich aus dem Jahreslohn geteilt durch die Jahresstunden, bei 42 Wochenstunden also durch 2’184. Ist ein 13. Monatslohn vereinbart, gehört er zum Normallohn und erhöht den Stundenansatz: bei CHF 6’000 werden aus CHF 412.13 dann CHF 446.38. Regelmässige Zulagen zählen ebenfalls dazu.
Stundenlohn nach vertraglicher Wochenarbeitszeit
| Stunden pro Woche | Stunden pro Monat | Stundenlohn bei CHF 6’000 | Mit Zuschlag |
|---|---|---|---|
| 38 | 164.7 | CHF 36.44 | CHF 45.55 |
| 40 | 173.3 | CHF 34.62 | CHF 43.28 |
| 41 | 177.7 | CHF 33.77 | CHF 42.21 |
| 42 | 182.0 | CHF 32.97 | CHF 41.21 |
| 45 | 195.0 | CHF 30.77 | CHF 38.46 |
Je kürzer die vertragliche Arbeitszeit, desto höher der Stundenlohn und damit der Wert einer Überstunde. Der Stundenlohn-Rechner zeigt die Umrechnung für jeden Lohn und jedes Pensum.
Überstunden nach Obligationenrecht
Überstunden liegen vor, sobald die im Vertrag, im Gesamtarbeitsvertrag oder betriebsüblich festgelegte Arbeitszeit überschritten wird. Bei einem Vertrag über 40 Stunden ist die 41. Stunde eine Überstunde. Sie müssen geleistet werden, wenn sie betrieblich notwendig sind, Sie sie leisten können und sie Ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden dürfen; Betreuungspflichten oder gesundheitliche Gründe können dagegen sprechen. Überstunden müssen angeordnet oder nachträglich genehmigt sein. Leisten Sie sie aus eigenem Antrieb, melden Sie das dem Arbeitgeber umgehend, damit er Massnahmen treffen kann.
Kompensation oder Auszahlung
Der Ausgleich durch Freizeit setzt das Einverständnis beider Seiten voraus; dieses kann schon im Arbeitsvertrag oder Personalreglement erteilt sein. Kompensiert wird im Verhältnis eins zu eins, ohne Zuschlag, innert eines angemessenen Zeitraums. Ohne Kompensation schuldet der Arbeitgeber den Normallohn mit einem Zuschlag von mindestens einem Viertel. Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann der Zuschlag gestrichen oder die Entschädigung ganz ausgeschlossen werden, etwa mit der Klausel, Überstunden seien mit dem Lohn abgegolten. Bei Kaderangehörigen ist das die Regel.
Überzeit nach Arbeitsgesetz
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie das Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels, und 50 Stunden für alle übrigen. Was darüber liegt, ist Überzeit. Sie ist nur bei dringender Arbeit, ausserordentlichem Arbeitsanfall, für Inventare und Abschlüsse oder zur Behebung von Betriebsstörungen erlaubt, höchstens zwei Stunden pro Tag und 170 oder 140 Stunden pro Jahr. Der Zuschlag von 25 % ist zwingend. Für Büropersonal, technische Angestellte und das Verkaufspersonal in Grossbetrieben ist er erst ab 60 Überzeitstunden im Kalenderjahr geschuldet. Mit Ihrem Einverständnis kann Überzeit innert vierzehn Wochen durch Freizeit ausgeglichen werden.
Beispiel: 42-Stunden-Vertrag, 47 Stunden gearbeitet
Eine Büroangestellte mit 42 Wochenstunden und CHF 6’000 Monatslohn arbeitet in einer Woche 47 Stunden. Die Stunden 43 bis 45 sind Überstunden nach Obligationenrecht, die Stunden 46 und 47 Überzeit nach Arbeitsgesetz. Ohne anderslautende Abrede werden alle fünf Stunden mit CHF 41.21 bezahlt, zusammen CHF 206.06. Schliesst der Vertrag die Entschädigung aus, sind die drei Überstunden mit dem Lohn abgegolten; die zwei Überzeitstunden bleiben zum Normallohn geschuldet, der Zuschlag erst, wenn im Kalenderjahr mehr als 60 Überzeitstunden aufgelaufen sind.
Teilzeit, Gleitzeit und Kader
Bei Teilzeit sind Überstunden die Stunden über dem vereinbarten Pensum; der Zuschlag ist auch hier geschuldet, sofern er nicht wegbedungen wurde. Regelmässige Mehrarbeit kann zu einer stillschweigenden Erhöhung des Pensums führen, mit Folgen für Ferienlohn und Lohnfortzahlung. Bei Gleitzeit bestimmen Sie Ihre Arbeitszeit innerhalb eines Rahmens selbst; ein positiver Saldo ist keine Überstundenarbeit und kann verfallen, wenn er bis zum Austritt nicht abgebaut wird, obwohl dies möglich gewesen wäre. Höhere leitende Angestellte unterstehen dem Arbeitsgesetz nicht und haben ohne besondere Abrede keinen Anspruch auf Überstundenentschädigung.
Abzüge auf ausbezahlten Überstunden
Ausbezahlte Überstunden sind Lohn. Es werden AHV, IV, EO und ALV abgezogen, und der Betrag ist als Einkommen zu versteuern; bei Quellensteuerpflicht steigt im Auszahlungsmonat der Steuersatz. Für die Pensionskasse zählen Überstunden nur, wenn das Reglement es vorsieht. Von CHF 412.13 für zehn Überstunden bleiben nach den Sozialabgaben von 6,4 Prozent CHF 385.75, vor Steuern. Der Nettolohn-Rechner zeigt die Wirkung auf den Jahreslohn.
Nachweis und Verjährung
Wer Überstunden einfordert, muss beweisen, dass sie geleistet und angeordnet oder genehmigt wurden. Im Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen und die Unterlagen fünf Jahre aufzubewahren. Fehlt die Erfassung, genügen eigene, laufend geführte Aufzeichnungen meist als Beweis. Die Forderung verjährt nach fünf Jahren; am Ende des Arbeitsverhältnisses wird der Saldo mit dem letzten Lohn fällig.