Kündigungsfrist in der Schweiz: Fristen, Sperrfristen und Lohn
Die Kündigungsfrist richtet sich nach dem Dienstjahr. Geben Sie Dienstjahr und Lohn ein und sehen Sie Frist und Lohnanspruch.
Die gesetzliche Kündigungsfrist in der Schweiz ist im Obligationenrecht geregelt und gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermassen. Sie beträgt im ersten Dienstjahr 1 Monat, vom zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr 2 Monate und danach 3 Monate. Gekündigt wird auf das Ende eines Monats. In der Probezeit, die höchstens drei Monate dauern darf, kann jederzeit mit einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden. Die Fristen dürfen durch schriftliche Abrede geändert werden, unter einen Monat aber nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr. Bei Krankheit oder Unfall darf der Arbeitgeber während 30, 90 oder 180 Tagen nicht kündigen, je nach Dienstjahr. Während der Kündigungsfrist ist der volle Lohn geschuldet: bei CHF 6’000 Monatslohn und drei Monaten Frist CHF 18’000. Eine Abfindung sieht das Gesetz in der Regel nicht vor.
Ihre Kündigungsfrist nach OR
Gesetzliche Kündigungsfrist
2 Monate
| Lohn während der Frist | CHF 12’000 |
| Sperrfrist bei Krankheit | 90 Tage |
| Kündigungstermin | Ende eines Monats |
Fristen und Sperrfristen nach Dienstjahr
| Dienstjahr | Kündigungsfrist | Sperrfrist bei Krankheit | Lohn während der Frist (CHF 6’000 pro Monat) |
|---|---|---|---|
| 1. Dienstjahr | 1 Monat | 30 Tage | CHF 6’000 |
| 2. Dienstjahr | 2 Monate | 90 Tage | CHF 12’000 |
| 5. Dienstjahr | 2 Monate | 90 Tage | CHF 12’000 |
| 9. Dienstjahr | 2 Monate | 180 Tage | CHF 12’000 |
| 10. Dienstjahr | 3 Monate | 180 Tage | CHF 18’000 |
| 20. Dienstjahr | 3 Monate | 180 Tage | CHF 18’000 |
Massgebend ist das Dienstjahr, in dem die Kündigung zugeht, nicht jenes, in dem die Frist endet. Wer am Ende des ersten Dienstjahres kündigt, hat einen Monat Frist, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst im zweiten Dienstjahr endet. Die Lehrzeit im selben Betrieb zählt mit.
Kündigung auf das Monatsende
Ohne andere Abrede endet das Arbeitsverhältnis am letzten Tag eines Monats. Geht die Kündigung am 31. März zu, läuft bei zwei Monaten Frist die Frist im April und Mai, und der letzte Arbeitstag ist der 31. Mai. Trifft dieselbe Kündigung am 1. April ein, verschiebt sich das Ende auf den 30. Juni. Dieser eine Tag kostet oder bringt einen ganzen Monatslohn, in unserem Beispiel CHF 6’000. Im Vertrag kann ein anderer Endtermin vereinbart sein, etwa jeder beliebige Tag.
Probezeit
Als Probezeit gilt der erste Monat. Durch schriftliche Abrede kann sie auf höchstens drei Monate verlängert oder ganz wegbedungen werden. Fällt die Arbeit wegen Krankheit, Unfall oder einer gesetzlichen Pflicht aus, verlängert sich die Probezeit entsprechend. Während dieser Zeit beträgt die Frist 7 Tage, und zwar auf jeden beliebigen Tag. Die Sperrfristen gelten in der Probezeit nicht: Eine Kündigung ist auch bei Krankheit oder Schwangerschaft gültig.
Sperrfristen: wann der Arbeitgeber nicht kündigen darf
Nach der Probezeit ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nichtig, wenn sie in eine Sperrfrist fällt. Das gilt bei unverschuldeter Krankheit oder Unfall während 30 Tagen im ersten Dienstjahr, 90 Tagen vom zweiten bis fünften und 180 Tagen ab dem sechsten Dienstjahr, während der ganzen Schwangerschaft und der 16 Wochen nach der Geburt, sowie während eines Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienstes und, wenn dieser mehr als elf Tage dauert, vier Wochen davor und danach. Eine nichtige Kündigung muss nach Ablauf der Sperrfrist wiederholt werden. Wurde vor Beginn der Sperrfrist gekündigt, steht die Frist still und läuft danach weiter.
Lohn, Ferien und Freistellung während der Frist
Bis zum letzten Tag bleiben alle Pflichten bestehen: Arbeit gegen Lohn, einschliesslich des anteiligen 13. Monatslohns. Der Arbeitgeber kann Sie freistellen, also auf Ihre Arbeit verzichten; der Lohn ist dann trotzdem geschuldet. Restferien gelten bei längerer Freistellung als bezogen, soweit genügend Zeit für die Stellensuche bleibt. Für die Stellensuche steht Ihnen die nötige freie Zeit zu, üblich ist ein halber Tag pro Woche. Nicht bezogene Ferien werden am Ende ausbezahlt.
Missbräuchliche und fristlose Kündigung
In der Schweiz gilt Kündigungsfreiheit, ein Grund ist nicht erforderlich. Missbräuchlich ist eine Kündigung aber etwa wegen einer persönlichen Eigenschaft, wegen der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts, um Ansprüche zu vereiteln oder als Rache für eine berechtigte Forderung. Sie bleibt gültig, der Arbeitgeber schuldet jedoch eine Entschädigung bis zu sechs Monatslöhnen. Dafür müssen Sie vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben und innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses klagen. Die fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung unzumutbar macht. War sie ungerechtfertigt, ist der Lohn bis zum ordentlichen Ende geschuldet, dazu eine Entschädigung bis zu sechs Monatslöhnen.
Abfindung und Aufhebungsvertrag
Eine gesetzliche Abgangsentschädigung gibt es nur für über 50-Jährige mit mindestens 20 Dienstjahren, und sie entfällt praktisch immer, weil die Leistungen der Pensionskasse angerechnet werden. Abfindungen entstehen deshalb aus Sozialplänen, Gesamtarbeitsverträgen oder Verhandlungen. Mit einem Aufhebungsvertrag kann das Arbeitsverhältnis jederzeit einvernehmlich beendet werden. Vorsicht: Sie verzichten damit auf die Sperrfristen, und die Arbeitslosenkasse kann Einstelltage verfügen, wenn die ordentliche Frist verkürzt wurde. Die Folgen für das Arbeitslosengeld sollten vor der Unterschrift geklärt sein.
Befristete Verträge und Temporärarbeit
Ein befristeter Vertrag endet ohne Kündigung am vereinbarten Datum und kann vorher nur gekündigt werden, wenn das vereinbart wurde oder ein wichtiger Grund vorliegt. Wird er stillschweigend fortgesetzt, gilt er als unbefristet. Im Personalverleih gelten in den ersten sechs Monaten kürzere Fristen: mindestens zwei Tage in den ersten drei Monaten, mindestens sieben Tage vom vierten bis sechsten Monat. Danach gelten die Fristen des Obligationenrechts.
Selbst kündigen: worauf zu achten ist
Kündigen Sie erst, wenn der neue Vertrag unterschrieben ist. Rechnen Sie vom gewünschten Eintrittsdatum zurück und lassen Sie einige Tage Reserve für die Zustellung. Verlangen Sie ein Arbeitszeugnis, auf das Sie jederzeit Anspruch haben. Klären Sie, wohin das Guthaben der Pensionskasse überwiesen wird, und schliessen Sie bei einer Lücke von mehr als 31 Tagen eine Abredeversicherung für Unfälle ab.