Mutterschaftsentschädigung: Höhe, Dauer und Berechnung

Nach der Geburt ersetzt die Erwerbsersatzordnung 80 Prozent des Lohns während 14 Wochen. Geben Sie Ihren Monatslohn ein.

Erwerbstätige Mütter erhalten in der Schweiz nach der Geburt eine Mutterschaftsentschädigung aus der Erwerbsersatzordnung. Sie beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt und ist auf CHF 220 pro Tag begrenzt. Ausgerichtet werden 98 Taggelder, also 14 Wochen ab dem Tag der Geburt, auch für Samstage und Sonntage. Bei einem Monatslohn von CHF 6’000 beträgt das Taggeld CHF 160.00 und die gesamte Entschädigung CHF 15’680. Der Höchstbetrag ist ab einem Monatslohn von CHF 8’250 erreicht und ergibt CHF 21’560. Voraussetzung ist, dass die Mutter in den neun Monaten vor der Geburt bei der AHV versichert war und davon mindestens fünf Monate gearbeitet hat. Der andere Elternteil hat Anspruch auf 14 Taggelder. Viele Arbeitgeber und Gesamtarbeitsverträge sehen grosszügigere Leistungen vor.

Ihre Mutterschaftsentschädigung

Entschädigung für 14 Wochen

CHF 15’680

TaggeldCHF 160.00
Pro Monat (30 Tage)CHF 4’800
Höchstbetrag pro TagCHF 220
Nettolohn berechnen →

Entschädigung nach Monatslohn

Monatslohn bruttoTaggeldPro Monat (30 Tage)Gesamt für 98 TageHöchstbetrag erreicht
CHF 3’500CHF 93.33CHF 2’800CHF 9’146Nein
CHF 5’000CHF 133.33CHF 4’000CHF 13’066Nein
CHF 6’000CHF 160.00CHF 4’800CHF 15’680Nein
CHF 7’024CHF 187.31CHF 5’619CHF 18’356Nein
CHF 8’250CHF 220.00CHF 6’600CHF 21’560Nein
CHF 10’000CHF 220.00CHF 6’600CHF 21’560Ja
CHF 14’000CHF 220.00CHF 6’600CHF 21’560Ja

Bis CHF 8’250 Monatslohn werden genau 80 Prozent ersetzt. Darüber bleibt das Taggeld bei CHF 220 stehen. Wer CHF 14’000 verdient, erhält aus der EO dieselben CHF 21’560 wie jemand mit CHF 8’250, was noch 47 % des Lohns entspricht.

Wer Anspruch hat

Anspruch haben Arbeitnehmerinnen, Selbständigerwerbende und Frauen, die im Betrieb des Ehemanns oder der Familie gegen Barlohn mitarbeiten. Drei Bedingungen müssen am Tag der Geburt erfüllt sein: ein bestehendes Arbeitsverhältnis oder selbständige Tätigkeit, Versicherung bei der AHV während der neun Monate davor und eine Erwerbstätigkeit von mindestens fünf Monaten in dieser Zeit. Bei einer Geburt vor dem neunten Schwangerschaftsmonat verkürzt sich die Versicherungsdauer entsprechend. Zeiten in einem EU- oder EFTA-Staat werden angerechnet.

Wie das Erwerbseinkommen bestimmt wird

Bei festem Monatslohn zählt der letzte Lohn vor der Geburt, geteilt durch 30. Ein 13. Monatslohn wird anteilig eingerechnet. Bei unregelmässigem Einkommen, etwa im Stundenlohn oder auf Provision, wird der Durchschnitt der letzten drei Monate oder einer längeren repräsentativen Zeit genommen. Für Selbständigerwerbende ist das Einkommen massgebend, auf dem zuletzt AHV-Beiträge festgesetzt wurden. Wer mehrere Stellen hat, erhält die Entschädigung auf der Summe der Löhne.

Was der Arbeitgeber zusätzlich schuldet

Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber nicht, die Differenz zum vollen Lohn zu zahlen. Viele tun es trotzdem: Gesamtarbeitsverträge, das Personalrecht von Bund und Kantonen und zahlreiche Firmenreglemente sehen 16 Wochen und den vollen Lohn vor. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter, geht die EO-Entschädigung an ihn. Bei Löhnen über CHF 8’250 bezahlt er zudem häufig die Differenz zwischen den CHF 220 und 80 Prozent des tatsächlichen Lohns. Der Kanton Genf kennt eine eigene Mutterschaftsversicherung mit 16 Wochen.

Kündigungsschutz und Arbeitsverbot

Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit nicht kündigen; eine in dieser Zeit ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Die Arbeitnehmerin selbst kann jederzeit kündigen. In den ersten acht Wochen nach der Geburt darf sie nicht beschäftigt werden, danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis. Die Ferien dürfen wegen des Mutterschaftsurlaubs nicht gekürzt werden. Mehr dazu auf der Seite zur Kündigungsfrist.

Abzüge und Nettobetrag

Auf der Entschädigung werden 5,3 Prozent für AHV, IV und EO sowie 1,1 Prozent für die Arbeitslosenversicherung erhoben. Die Pensionskasse läuft weiter: Der versicherte Lohn bleibt für die Dauer des Urlaubs unverändert, und die Beiträge werden wie bisher zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber geteilt. Von CHF 15’680 brutto bleiben nach AHV und ALV CHF 14’676. Bei Quellensteuerpflicht wird die Steuer auf der Entschädigung abgezogen.

Urlaub des anderen Elternteils und Adoption

Der Vater oder die Ehefrau der Mutter hat Anspruch auf zwei Wochen Urlaub, die innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt am Stück oder tageweise bezogen werden. Die Entschädigung beträgt ebenfalls 80 Prozent des Einkommens, höchstens CHF 220 pro Tag, für 14 Taggelder, also bis CHF 3’080. Bei der Adoption eines Kindes unter vier Jahren besteht ein zweiwöchiger Adoptionsurlaub, den sich die Eltern aufteilen können.

Rechenbeispiel Schritt für Schritt

Eine Angestellte verdient CHF 6’000 brutto pro Monat. Der Tagesverdienst beträgt ein Dreissigstel davon, also CHF 200.00. Davon werden 80 Prozent ersetzt: CHF 160.00 pro Tag. Da die Entschädigung für jeden Kalendertag ausgerichtet wird, kommen in einem Monat mit 30 Tagen CHF 4’800 zusammen, über die ganzen 98 Tage CHF 15’680. Bei CHF 10’000 Monatslohn wären 80 Prozent des Tagesverdienstes mehr als der Höchstbetrag; das Taggeld wird auf CHF 220 gekürzt, und es resultieren CHF 21’560. Die Lücke zu 80 Prozent des Lohns beträgt in diesem Fall CHF 4’573 und wird nur gedeckt, wenn der Arbeitgeber oder eine Taggeldversicherung dafür aufkommt.

Teilzeit, Stundenlohn und Wiedereinstieg

Für Teilzeitangestellte gilt dieselbe Regel: 80 Prozent des tatsächlich erzielten Lohns, unabhängig vom Pensum. Im Stundenlohn wird der Durchschnitt der letzten Monate herangezogen, inklusive Ferien- und Feiertagszuschlag. Wer die Arbeit vor Ablauf der 14 Wochen wieder aufnimmt, verliert den restlichen Anspruch vollständig, auch bei einem kleinen Pensum oder einzelnen Arbeitstagen. Es lohnt sich deshalb, den Wiedereinstieg auf den Tag nach dem letzten Taggeld zu legen. Eine Verlängerung durch unbezahlten Urlaub ist Verhandlungssache; während dieser Zeit besteht kein Lohnanspruch, und der Versicherungsschutz bei Unfall endet nach 31 Tagen, sofern keine Abredeversicherung abgeschlossen wird.

Anmeldung

Die Entschädigung wird nicht automatisch ausbezahlt. Das Anmeldeformular geht nach der Geburt an die AHV-Ausgleichskasse, meist über den Arbeitgeber, zusammen mit dem Familienausweis oder dem Geburtsschein. Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Ende des Urlaubs. Wer gleichzeitig Taggelder der Unfall-, Kranken- oder Invalidenversicherung bezöge, erhält die Mutterschaftsentschädigung mindestens in der Höhe dieses Taggelds.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Mutterschaftsentschädigung?

Sie beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens CHF 220 pro Tag. Bei einem Monatslohn von CHF 6’000 sind das CHF 160.00 pro Tag und CHF 15’680 für die ganze Dauer von 98 Tagen. Der Höchstbetrag wird ab einem Monatslohn von CHF 8’250 erreicht.

Wie lange dauert der Mutterschaftsurlaub?

14 Wochen, das sind 98 Taggelder ab dem Tag der Geburt. Der Anspruch endet vorzeitig, wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt, auch nur teilweise. Während acht Wochen nach der Geburt gilt ein Beschäftigungsverbot. Bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich der Anspruch um bis zu 56 Tage.

Ist die Mutterschaftsentschädigung AHV-pflichtig?

Ja. Von der Entschädigung werden die Beiträge an AHV, IV und EO sowie an die Arbeitslosenversicherung abgezogen, zusammen 6,4 %. Zahlt die Ausgleichskasse über den Arbeitgeber aus, zieht dieser auch die Pensionskassenbeiträge ab. Prämien für die Unfallversicherung fallen nicht an. Die Entschädigung ist steuerbares Einkommen.

Habe ich Anspruch, wenn ich arbeitslos bin?

Ja, sofern Sie bis zur Geburt Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen haben oder am Tag der Geburt die Beitragszeit für einen Anspruch erfüllen würden. Die Entschädigung entspricht dann mindestens dem bisherigen Taggeld. Während des Bezugs werden keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet.

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Quellen

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Herausgeber von Rechnern und Praxisleitfäden

Stand 2026, zuletzt aktualisiert am