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13. Monatslohn und Bonus: was netto übrig bleibt

Sonderzahlungen fühlen sich wie ein Geschenk an – steuerlich sind sie ganz gewöhnlicher Lohn. Was das für Ihr Netto bedeutet.

13. Monatslohn oder Gratifikation? Der Unterschied entscheidet über Ihren Anspruch

Das Schweizer Arbeitsrecht kennt keinen gesetzlichen Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Ob Sie einen erhalten, ergibt sich aus dem Einzelarbeitsvertrag, einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder aus betrieblicher Übung. Entscheidend ist dann die Qualifikation der Zahlung, denn davon hängen Fälligkeit, Pro-rata-Anspruch und Kündigungsschutz ab.

Ein echter 13. Monatslohn ist ein fester Lohnbestandteil nach OR Art. 322: die Höhe steht zum Voraus fest – in der Regel ein Zwölftel des Jahresgrundlohns – und die Zahlung ist geschuldet, sobald die Arbeit geleistet ist. Eine Gratifikation nach OR Art. 322d hängt demgegenüber vom Ermessen des Arbeitgebers ab und ist grundsätzlich freiwillig. Das Bundesgericht relativiert diese Freiwilligkeit allerdings: Wurde eine Gratifikation über mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre vorbehaltlos und in vergleichbarer Höhe ausgerichtet, entsteht ein Anspruch aus betrieblicher Übung. Und wenn der variable Teil im Verhältnis zum Grundlohn sehr gross wird, kann er als Lohn umqualifiziert werden – bei hohen Einkommen ist diese Grenze allerdings weniger streng.

  • Unterjähriger Ein- oder Austritt: Der echte 13. Monatslohn wird pro rata temporis geschuldet – bei Austritt Ende Juni also 6/12. Bei der Gratifikation darf der Vertrag eine Stichtagsklausel vorsehen (nur wer am Auszahlungstag ungekündigt im Betrieb ist, erhält sie).
  • Teilzeit: Der 13. Monatslohn folgt dem Beschäftigungsgrad. Bei 60 % beträgt er 60 % eines vollen Monatslohns.
  • Krankheit und Unfall: Während der Lohnfortzahlung läuft der Anspruch weiter. Bei längerer Abwesenheit ohne Lohnfortzahlung kann er anteilig gekürzt werden.
  • Auszahlungsweise: Üblich sind die volle Auszahlung im November oder Dezember, die Hälftelung auf Juni und Dezember oder die Verteilung auf zwölf Monatsraten. Sozialversicherungs- und steuerrechtlich macht das keinen Unterschied; für die Quellensteuer im Monatsmodell schon.

Sozialabgaben: alles zählt zum AHV-Lohn

13. Monatslohn, Gratifikation, Bonus, Provisionen und Dienstaltersgeschenke sind massgebender Lohn im Sinne der AHV. Darauf werden 5,3 % AHV/IV/EO ohne Limite erhoben, ALV und NBU bis zum Jahresmaximum von 148’200 CHF. Wer mit dem Grundlohn schon über der Grenze liegt, zahlt auf dem Bonus nur noch AHV/IV/EO. Für das BVG entscheidet das Reglement der Pensionskasse, ob variable Lohnbestandteile versichert sind.

Steuern: Progression im Auszahlungsjahr

Die Einkommenssteuer wird auf dem Jahreseinkommen berechnet. Ein 13. Monatslohn erhöht das steuerbare Einkommen um 1/12, ein Bonus um seinen vollen Betrag – beide werden zum Grenzsteuersatz besteuert, der bei mittleren Einkommen in Städten wie Zürich oder Lausanne bereits 25 bis 35 % erreicht.

Rechenbeispiel Zürich, ledig, 2026

VarianteBrutto/JahrSozialabgabenSteuernNetto nach SteuernZusatz-Netto
7’000 CHF × 12CHF 84’000CHF 9’261CHF 8’490CHF 66’249
7’000 CHF × 13 (13. Monatslohn)CHF 91’000CHF 10’129CHF 9’700CHF 71’171CHF 4’922
7’000 CHF × 13 + 13’000 CHF BonusCHF 104’000CHF 11’117CHF 12’655CHF 80’228CHF 9’056

Vom 13. Monatslohn (7’000 CHF brutto) bleiben in diesem Beispiel CHF 4’922 netto – rund 70 %. Vom Bonus (13’000 CHF) bleiben CHF 9’056, also 70 % – der Grenzsteuersatz greift.

Was von 10’000 CHF Bonus wirklich ankommt – vier Kantone im Vergleich

Weil der Bonus zum Grenzsteuersatz besteuert wird, hängt die Netto-Quote stark vom Wohnort ab. Die folgende Tabelle zeigt, was von einem Bonus von 10’000 CHF bei einem Grundlohn von 100’000 CHF (ledig, konfessionslos, 35 Jahre) im jeweiligen Kantonshauptort übrig bleibt – nach Sozialabgaben und nach Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern.

KantonshauptortNetto vom BonusNetto-QuoteGesamtbelastung
ZGCHF 7’94879 %21 %
ZHCHF 6’93169 %31 %
BECHF 6’62866 %34 %
GECHF 6’34063 %37 %

Die Spannweite zwischen dem günstigsten und dem teuersten dieser vier Orte beträgt CHF 1’608 auf denselben Bruttobonus. Das ist derselbe Mechanismus, der auch den Grundlohn betrifft – nur sichtbarer, weil er auf einen einzelnen Betrag wirkt. Wer regelmässig hohe variable Vergütungen bezieht, für den fällt die Wohnsitzwahl entsprechend stärker ins Gewicht; der Kantonsvergleich rechnet das für Ihren eigenen Lohn durch.

Sonderfälle: Abgangsentschädigung, Dienstaltersgeschenk, Aktien

Nicht jede Sonderzahlung wird gleich behandelt. Drei Abgrenzungen kommen in der Praxis regelmässig vor:

  • Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter: Wird eine Entschädigung ausgerichtet, weil eine Vorsorgelücke entsteht (typischerweise bei Entlassung ab Alter 55), kann sie zum Vorsorgetarif privilegiert besteuert werden, statt zum ordentlichen Einkommenstarif. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Vorsorgelücke tatsächlich nachgewiesen wird. Eine gewöhnliche Abfindung ohne Vorsorgecharakter ist dagegen normaler Lohn.
  • Dienstaltersgeschenke: Sie sind AHV-pflichtig und steuerbar. Naturalgeschenke bis 500 CHF pro Anlass gelten dagegen nach der Wegleitung zum Lohnausweis als steuerfrei und müssen nicht deklariert werden.
  • Mitarbeiteraktien und -optionen: Besteuert wird bei börsenkotierten Aktien im Zeitpunkt des Erwerbs, auf dem Verkehrswert abzüglich eines Einschlags von 6 % pro Sperrjahr (maximal zehn Jahre). Optionen werden je nach Ausgestaltung bei Zuteilung oder bei Ausübung erfasst. Der Betrag erscheint im Lohnausweis und erhöht Ihr steuerbares Einkommen wie ein Bonus.

Bonus optimieren

  • Säule 3a im Bonusjahr voll ausschöpfen – der Abzug wirkt zum Grenzsteuersatz.
  • Pensionskasseneinkauf mit dem Bonus finanzieren: voll abzugsfähig, Progression gebrochen.
  • Auszahlungszeitpunkt: Wird ein Bonus im Januar statt im Dezember bezahlt, fällt er ins nächste Steuerjahr – relevant bei Jobwechsel oder Kantonswechsel.
  • Quellensteuer: Im Monatsmodell wird der Bonusmonat hoch besteuert; die NOV kann sich lohnen.
  • Einkäufe staffeln: Statt 60’000 CHF in einem Jahr einzuzahlen, verteilen Sie den Einkauf auf drei Jahre zu 20’000 CHF. Weil die Progression in jedem Jahr von oben abgetragen wird, ist die Steuerersparnis in der Summe höher als bei einem einzigen grossen Einkauf.
  • Sperrfrist beachten: Nach einem Einkauf dürfen die Vorsorgegelder während drei Jahren nicht als Kapital bezogen werden, sonst wird der Abzug nachträglich aufgerechnet. Wer einen Kapitalbezug bei Pensionierung oder für Wohneigentum plant, muss entsprechend früh einkaufen.
  • Prüfen, ob der Bonus BVG-versichert ist: Ist er es, erhöht er das versicherte Gehalt und damit Ihre Altersgutschriften – der Abzug auf dem Lohnausweis ist dann kein Verlust, sondern aufgeschobenes Einkommen.

Häufige Fragen

Ist der 13. Monatslohn steuerfrei?

Nein, und diese Frage beruht meist auf einem Missverständnis. Der 13. Monatslohn ist gewöhnlicher Lohn: Er unterliegt vollständig der AHV, der ALV und — soweit die Grenzbeträge nicht überschritten sind — dem BVG, und er wird wie jeder andere Lohnbestandteil als Einkommen besteuert. Eine Steuerbefreiung für Sonderzahlungen kennt das Schweizer Recht nicht, weder auf Bundes- noch auf Kantonsebene.

Wie wird ein Bonus besteuert?

Wie gewöhnlicher Lohn, und zwar im Jahr der Auszahlung — nicht im Jahr, für das er geschuldet ist. Weil die Einkommenssteuer progressiv ausgestaltet ist, kann ein hoher Bonus Sie in eine höhere Tarifstufe heben und damit auch den ordentlichen Lohn stärker belasten. Bei Quellensteuerpflichtigen im Monatsmodell erhöht der Bonus zusätzlich den Satz des Auszahlungsmonats, was den Effekt verstärkt.

Muss der Arbeitgeber einen 13. Monatslohn zahlen?

Nein, es besteht keine gesetzliche Pflicht. Geschuldet ist der 13. Monatslohn nur, wenn er im Arbeitsvertrag, in einem Gesamtarbeitsvertrag oder durch betriebliche Übung vereinbart wurde — wobei eine über Jahre vorbehaltlos ausgerichtete Zahlung selbst zur Übung werden kann. Ist er einmal vereinbart, wird er bei einem unterjährigen Austritt pro rata temporis geschuldet, also anteilig für die geleisteten Monate.

Zählt der Bonus für die Pensionskasse?

Nur wenn das Reglement Ihrer Pensionskasse ihn zum versicherten Lohn zählt — das Gesetz schreibt es nicht vor. Viele Kassen versichern ausschliesslich den Grundlohn und lassen variable Bestandteile aussen vor; andere stellen auf den gesamten AHV-pflichtigen Lohn ab, Bonus inbegriffen. Der Unterschied kann über Jahre mehrere zehntausend Franken Alterskapital ausmachen. Ihr Vorsorgeausweis gibt darüber Auskunft.

Was ist der Unterschied zwischen 13. Monatslohn und Gratifikation?

Der 13. Monatslohn ist ein fester Lohnbestandteil: die Höhe steht im Voraus fest und es besteht ein Rechtsanspruch. Die Gratifikation nach OR Art. 322d ist grundsätzlich freiwillig und hängt vom Ermessen des Arbeitgebers ab. Wurde sie jedoch über Jahre vorbehaltlos und in gleichbleibender Höhe ausgerichtet, kann daraus ein Anspruch entstehen.

Bekomme ich den 13. Monatslohn bei Austritt im Juni?

Beim echten 13. Monatslohn ja: Er wird pro rata temporis geschuldet, im Beispiel eines Austritts Ende Juni also zu 6/12. Bei einer freiwilligen Gratifikation ist die Lage anders — dort darf der Vertrag vorsehen, dass sie nur erhält, wer am Auszahlungstag noch ungekündigt im Betrieb ist. Entscheidend ist damit nicht die Bezeichnung auf der Lohnabrechnung, sondern die vertragliche Ausgestaltung.

Lohnt es sich, den Bonus in die Säule 3a oder einen PK-Einkauf zu stecken?

Steuerlich fast immer, weil der Abzug zum vollen Grenzsteuersatz wirkt: Bei einer Grenzbelastung von 30 % spart ein Einkauf von 10’000 CHF rund 3’000 CHF Steuern — deutlich mehr, als der Bonus nach Steuern auf dem Konto übrig liesse. Zwei Vorbehalte: Die Säule 3a ist jährlich plafoniert, und nach einem Pensionskasseneinkauf ist ein Kapitalbezug während drei Jahren gesperrt.

Wird ein Bonus bei der Quellensteuer anders behandelt?

Ja, und der Unterschied ist erheblich. Im Monatsmodell, das in Zürich, Bern, Luzern, Basel-Stadt und den meisten Deutschschweizer Kantonen gilt, wird der Bonusmonat isoliert betrachtet: Das Einkommen dieses einen Monats landet im höchsten Tarifschritt. Im Jahresmodell der Kantone Genf, Waadt, Wallis, Tessin und Freiburg wird auf das Jahreseinkommen hochgerechnet, was den Effekt über zwölf Monate glättet.

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Quellen

Mottalib Radif

Verfasst von Mottalib Radif

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Stand 2026, zuletzt aktualisiert am 2026-09-16