Ferienanspruch in der Schweiz: Ferientage, Teilzeit und Ferienlohn
Das Gesetz garantiert vier Wochen Ferien pro Jahr. Geben Sie Alter, Arbeitstage und Monate ein und sehen Sie Ihren Anspruch in Tagen.
In der Schweiz haben Arbeitnehmende nach Obligationenrecht Anspruch auf mindestens 4 Wochen bezahlte Ferien pro Dienstjahr. Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sind es 5 Wochen. Bei einer Fünftagewoche entspricht das 20 beziehungsweise 25 Arbeitstagen. Der Anspruch gilt in Wochen und ist bei Teilzeit derselbe; in Tagen wird er dem Pensum angepasst. Wer nur einen Teil des Jahres arbeitet, erhält die Ferien pro rata: nach sechs Monaten sind es 10 Tage. Mindestens zwei Wochen müssen zusammenhängend bezogen werden. Während der Ferien ist der volle Lohn geschuldet, bei CHF 6’000 Monatslohn sind das CHF 276.92 pro Ferientag. Im Stundenlohn beträgt der Ferienzuschlag 8.33 % bei vier Wochen und 10.64 % bei fünf Wochen. Eine Abgeltung in Geld ist während des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich verboten.
Ihr Ferienanspruch
Ferientage im Jahr
20.0
| Gesetzliche Wochen | 4 |
| Ferienzuschlag im Stundenlohn | 8.33 % |
| Fünf Wochen bis | 20 Jahre |
Ferientage nach Arbeitstagen pro Woche
| Arbeitstage pro Woche | Pensum | Bei 4 Wochen | Bei 5 Wochen | 4 Wochen, nur 6 Monate gearbeitet |
|---|---|---|---|---|
| 5.0 | 100 % | 20.0 Tage | 25.0 Tage | 10.0 Tage |
| 4.0 | 80 % | 16.0 Tage | 20.0 Tage | 8.0 Tage |
| 3.0 | 60 % | 12.0 Tage | 15.0 Tage | 6.0 Tage |
| 2.5 | 50 % | 10.0 Tage | 12.5 Tage | 5.0 Tage |
| 2.0 | 40 % | 8.0 Tage | 10.0 Tage | 4.0 Tage |
| 1.0 | 20 % | 4.0 Tage | 5.0 Tage | 2.0 Tage |
Die Rechnung lautet: Ferienwochen mal Arbeitstage pro Woche, mal gearbeitete Monate, geteilt durch zwölf. Das Ergebnis wird auf halbe Tage gerundet. Wer an fünf Tagen pro Woche je einen halben Tag arbeitet, hat 20 Ferientage, von denen jeder einem halben Arbeitstag entspricht.
Was ein Ferientag wert ist
Während der Ferien erhalten Sie denselben Lohn, wie wenn Sie gearbeitet hätten, einschliesslich regelmässiger Zulagen und des Anteils am 13. Monatslohn. Für die Auszahlung am Ende des Arbeitsverhältnisses wird der Jahreslohn durch die Arbeitstage des Jahres geteilt: bei CHF 6’000 pro Monat sind es CHF 276.92 pro Tag, für zehn Restferientage also CHF 2’769 brutto. Darauf werden die üblichen Sozialabgaben erhoben.
Ferienzuschlag im Stundenlohn
| Ferien pro Jahr | Zuschlag | Zuschlag auf 30 CHF pro Stunde | Stundenlohn inklusive Ferien |
|---|---|---|---|
| 4 Wochen | 8.33 % | CHF 2.50 | CHF 32.50 |
| 5 Wochen | 10.64 % | CHF 3.19 | CHF 33.19 |
| 6 Wochen | 13.04 % | CHF 3.91 | CHF 33.91 |
Der Zuschlag ergibt sich aus den Ferienwochen geteilt durch die verbleibenden Arbeitswochen: vier durch 48 ergibt 8.33 %. Die Abgeltung mit dem laufenden Lohn ist nur bei unregelmässiger Arbeit zulässig, und nur, wenn der Zuschlag im Vertrag und auf jeder Lohnabrechnung in Franken oder Prozenten ausgewiesen ist. Fehlt das, muss der Arbeitgeber den Ferienlohn ein zweites Mal bezahlen. Der Stundenlohn-Rechner rechnet den Zuschlag ein.
Wer den Zeitpunkt der Ferien bestimmt
Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt fest und nimmt dabei auf Ihre Wünsche Rücksicht, soweit es der Betrieb erlaubt. Er muss die Ferien früh genug ankündigen, üblich sind drei Monate. Betriebsferien sind zulässig. Die Ferien sind in der Regel im laufenden Dienstjahr zu gewähren, und mindestens zwei Wochen müssen zusammenhängen. Bewilligte Ferien darf der Arbeitgeber nur aus dringenden, unvorhersehbaren Gründen verschieben und muss dann die Kosten ersetzen, etwa Annullierungsgebühren.
Kürzung bei längerer Abwesenheit
Bei Abwesenheiten darf der Arbeitgeber die Ferien um einen Zwölftel pro vollen Monat kürzen. Ist die Abwesenheit selbst verschuldet, etwa bei unbezahltem Urlaub, gilt das ab dem ersten vollen Monat. Bei unverschuldeter Verhinderung wie Krankheit, Unfall oder Militärdienst bleibt der erste Monat ohne Folge; die Kürzung beginnt ab dem zweiten vollen Monat. Bei Schwangerschaft sind die ersten zwei Monate geschützt. Der Mutterschaftsurlaub, der Urlaub des anderen Elternteils und der Betreuungsurlaub führen zu keiner Kürzung. Nach drei Monaten Krankheit dürfen bei 20 Ferientagen also 3.3 Tage gekürzt werden.
Rechenbeispiele
Erstes Beispiel: Eine 35-jährige Angestellte arbeitet 60 Prozent, verteilt auf drei Tage pro Woche, und tritt am 1. April ein. Im Eintrittsjahr arbeitet sie neun Monate. Ihr Anspruch beträgt vier Wochen mal drei Tage mal neun Zwölftel, also 9.0 Tage. Zweites Beispiel: Ein 19-jähriger Lernender mit Fünftagewoche hat fünf Wochen, also 25 Tage; im Jahr, in dem er 20 wird, gilt der höhere Anspruch anteilig bis zum Geburtstag. Drittes Beispiel: Ein Angestellter mit vertraglich fünf Wochen verlässt die Firma Ende August. Ihm stehen für acht Monate 16.5 Tage zu. Hat er davon erst zehn bezogen, wird der Rest während der Kündigungsfrist gewährt oder ausbezahlt.
Krank in den Ferien
Ferien dienen der Erholung. Wer in den Ferien so krank wird oder verunfallt, dass die Erholung nicht möglich ist, kann die betroffenen Tage nachbeziehen. Nötig ist ein Arztzeugnis, auch aus dem Ausland, und eine umgehende Meldung an den Arbeitgeber. Eine leichte Erkältung oder ein verstauchter Finger reichen nicht. Fällt ein Feiertag, der einem Sonntag gleichgestellt ist, in die Ferien, zählt er nicht als Ferientag.
Ferien bei Kündigung und Austritt
Im Austrittsjahr besteht der Anspruch pro rata bis zum letzten Tag. Restferien sollen wenn möglich während der Kündigungsfrist bezogen werden; der Arbeitgeber kann das anordnen, sofern genügend Zeit für die Stellensuche bleibt. Was nicht bezogen werden kann, wird mit dem letzten Lohn ausbezahlt. Haben Sie mehr Ferien bezogen, als Ihnen pro rata zustand, darf der Arbeitgeber den Lohn nur zurückfordern, wenn das vereinbart wurde oder Sie selbst gekündigt haben.
Feiertage, Jugendurlaub und weitere freie Tage
Bundesrechtlich ist nur der 1. August ein Feiertag; die Kantone können acht weitere den Sonntagen gleichstellen. Feiertage sind keine Ferientage und müssen im Monatslohn nicht nachgeholt werden. Bis zum 30. Altersjahr besteht Anspruch auf eine Woche unbezahlten Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit. Für Hochzeit, Umzug, Todesfall oder Arztbesuche gewährt der Arbeitgeber die üblichen freien Stunden und Tage, zusätzlich zu den Ferien.