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Quellensteuer erklärt: Tarifcodes, Ausweise und die Grenze von 120’000 CHF

Rund eine Million Menschen in der Schweiz zahlen ihre Steuern direkt über den Lohn. Das System ist einfach – bis man die Details kennt.

Wer wird an der Quelle besteuert?

SituationQuellensteuer?
Ausweis B, L, Ci, F, N – ledig oder mit ausländischem PartnerJa
Ausweis B, verheiratet mit Schweizer/in oder Ausweis CNein – ordentliche Veranlagung
Ausweis CNein
Grenzgänger (Ausweis G) aus DE, FR, IT, ATJa, mit Sonderregeln je Abkommen
Wochenaufenthalter mit Wohnsitz im AuslandJa
Verwaltungsräte, Künstler, Sportler mit Wohnsitz im AuslandJa, Spezialtarife

Die Tarifcodes

Der Tarifcode besteht aus einem Buchstaben (Familiensituation), einer Ziffer (Anzahl Kinder, für die Sie Kinderabzug erhalten) und Y/N (mit/ohne Kirchensteuer):

CodeWerBemerkung
AAlleinstehende (ledig, geschieden, getrennt, verwitwet) ohne Kinder im HaushaltHäufigster Tarif
BVerheiratete/eingetragene Partner, nur eine Person erwerbstätigMilderer Tarif (Verheiratetentarif)
CVerheiratete/eingetragene Partner, beide erwerbstätigDas Einkommen des Partners wird pauschal berücksichtigt
HAlleinerziehende mit Kindern im gleichen HaushaltElterntarif wie B, aber für Alleinstehende
GErsatzeinkünfte (Taggelder von ALV, IV, UV, KTG) direkt vom VersichererFixer Satz
L / M / N / PGrenzgänger aus Deutschland (4,5 %-Regel)Siehe Grenzgänger
R / S / T / UGrenzgänger aus Italien (Abkommen 2023)Nur TI, GR, VS

Der Arbeitgeber übernimmt den Code aus Ihren Angaben; Änderungen (Heirat, Geburt, Trennung, Kirchenaustritt) müssen Sie ihm sofort melden – sie gelten ab dem Folgemonat.

Monatsmodell und Jahresmodell

21 Kantone rechnen nach dem Monatsmodell: Der Bruttolohn jedes Monats bestimmt den Satz. Ein 13. Monatslohn im Dezember treibt den Dezember-Satz in die Höhe – ohne Ausgleich. Genf, Freiburg, Tessin, Waadt und Wallis wenden das Jahresmodell an: Der Satz ergibt sich aus dem auf ein Jahr hochgerechneten Einkommen, und am Jahresende wird ausgeglichen.

Die Grenze von 120’000 CHF

Übersteigt das Bruttoeinkommen 120'000 CHF im Jahr (bei Ehepaaren: eines der beiden Einkommen), wird zwingend eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) durchgeführt: Sie füllen wie Schweizer eine Steuererklärung aus, die Steuer richtet sich nach Ihrer Wohngemeinde, und die Quellensteuer wird angerechnet. Die NOV gilt dann für alle Folgejahre, auch wenn das Einkommen wieder sinkt. Unter der Grenze können Sie die NOV freiwillig beantragen (Frist: 31. März des Folgejahres).

Tipp

Rechnen Sie vor dem Antrag mit beiden Rechnern: Quellensteuer und ordentliche Steuer in Ihrer Gemeinde. Liegt die ordentliche Steuer tiefer – etwa dank Säule 3a oder tiefem Gemeindesteuerfuss – lohnt sich der Antrag. Achtung: Er ist unwiderruflich für die Folgejahre.

Was im Tarif bereits enthalten ist

Die Quellensteuertarife enthalten Bundes-, Kantons- und eine durchschnittliche Gemeindesteuer sowie Pauschalabzüge für Berufskosten, Versicherungsprämien, Kinder und Sozialabzüge. Individuelle Abzüge (Säule 3a, Einkauf, Fahrkosten über der Pauschale, Fremdbetreuung, Alimente) sind nicht enthalten – sie lassen sich nur über die NOV geltend machen. Seit 2021 gibt es keine «Tarifkorrektur» mehr.

Nachträgliche ordentliche Veranlagung: obligatorisch oder auf Antrag

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) ersetzt die Quellensteuer durch eine gewöhnliche Steuererklärung; die bereits bezahlte Quellensteuer wird angerechnet. Sie tritt in zwei Formen auf.

Obligatorisch ist sie, wenn das Bruttoerwerbseinkommen 120’000 CHF im Jahr übersteigt, wenn Sie über steuerbares Vermögen oder Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen (Wertschriften, Liegenschaften, Alimente, Nebenerwerb), oder wenn Sie mit einer Person verheiratet sind, die ordentlich besteuert wird – etwa mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung C. Ist die Schwelle einmal überschritten, bleibt die NOV bis zum Ende der Quellensteuerpflicht bestehen, auch wenn das Einkommen später wieder sinkt.

Auf Antrag steht die NOV allen anderen quellenbesteuerten Personen offen. Die Frist ist streng: 31. März des Folgejahres, ohne Erstreckung. Wer sie verpasst, verliert den Anspruch für dieses Jahr endgültig. Der Antrag lohnt sich, wenn Sie individuelle Abzüge haben, die im Tarif nicht enthalten sind, oder wenn Ihre Wohngemeinde einen deutlich tieferen Steuerfuss hat als der kantonale Durchschnitt, der dem Tarif zugrunde liegt. Er kann sich umgekehrt nachteilig auswirken, wenn Sie in einer teuren Gemeinde wohnen – und er bindet Sie für alle Folgejahre.

Wann die Quellensteuerpflicht endet

Drei Ereignisse beenden die Quellenbesteuerung. Erstens die Niederlassungsbewilligung C: Ab dem Folgemonat ihrer Erteilung werden Sie ordentlich veranlagt – für EU- und EFTA-Angehörige in der Regel nach fünf Jahren Aufenthalt, für Angehörige anderer Staaten nach zehn. Zweitens die Heirat mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Bewilligung C, die beide Ehegatten ab dem Folgemonat in die ordentliche Veranlagung führt. Drittens der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Grenzgängerinnen und Grenzgänger bleiben demgegenüber dauerhaft quellenbesteuert, weil sie keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben.

Der Übergang ist der Moment, in dem viele zum ersten Mal Geld zurücklegen müssen: Ab sofort wird nichts mehr vom Lohn abgezogen, die Steuerrechnung kommt dafür im Folgejahr auf einmal. Wer den Wechsel vor sich hat, sollte die voraussichtliche Belastung im Lohnrechner bestimmen und den Betrag monatlich zurückstellen.

Häufige Fehler, die Geld kosten

  • Falscher Tarifcode nach einer Veränderung. Heirat, Geburt, Trennung oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Partner ändern den Code. Melden Sie es dem Arbeitgeber sofort: Er rechnet ab dem Folgemonat um, eine rückwirkende Korrektur läuft nur über den Kanton.
  • Tarif C ohne Prüfung akzeptiert. Der Doppelverdienertarif unterstellt ein pauschales Zweiteinkommen. Verdient Ihr Partner deutlich weniger als diese Annahme, zahlen Sie zu viel – und holen es nur über die NOV zurück.
  • Kirchensteuer, obwohl konfessionslos. Mehrere Kantone führen Tarife mit und ohne Kirchensteuer. Ohne ausdrückliche Meldung wird teils die Variante mit Kirchensteuer angewendet.
  • Umzug in eine andere Gemeinde nicht gemeldet. Massgebend ist der Wohnsitz am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht; bei einem Kantonswechsel ändert der ganze Tarif.
  • Dreizehnter Monatslohn im Monatsmodell. Fällt er in einen einzelnen Monat, hebt er den satzbestimmenden Lohn dieses Monats und damit den Tarifschritt. Wird er dagegen auf zwölf Raten verteilt, bleibt der Satz gleichmässig. Über das Jahr gerechnet gleicht sich das nur aus, wenn Sie die NOV beantragen.
  • Mehrere Arbeitgeber. Jeder rechnet nur seinen eigenen Lohn ab, wodurch der Gesamtsatz zu tief ausfällt. Der Kanton korrigiert das später – mit einer Nachzahlung, die überrascht, wenn nichts zurückgelegt wurde.

Mit unserem Quellensteuer-Rechner prüfen Sie die Abrechnung Ihres Arbeitgebers in einer Minute, und der Lohnrechner zeigt daneben, was die ordentliche Veranlagung in Ihrer Gemeinde ergäbe.

Häufige Fragen

Ich habe Ausweis B und bin mit einer Schweizerin verheiratet – Quellensteuer?

Nein. Wer in ungetrennter Ehe mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung C lebt, wird ordentlich veranlagt und nicht an der Quelle besteuert — unabhängig davon, welchen Ausweis Sie selbst besitzen. Sie erhalten also eine Steuererklärung wie alle anderen, und auf Ihrer Lohnabrechnung erscheint kein Quellensteuerabzug. Massgebend ist der Zivilstand, nicht Ihre Bewilligung.

Wann lohnt sich die freiwillige nachträgliche Veranlagung?

Wenn Ihre effektiven Abzüge (Säule 3a, Pensionskasseneinkauf, Fahrkosten, Weiterbildung, Alimente, Fremdbetreuung) die Pauschalen des Tarifs übersteigen oder wenn Sie in einer Gemeinde mit tiefem Steuerfuss wohnen. Der Antrag ist bis 31. März des Folgejahres zu stellen – und gilt danach für alle Folgejahre, auch wenn er sich nicht mehr lohnt.

Wird die Quellensteuer bei der Steuererklärung angerechnet?

Ja, vollständig — allerdings zinslos. Bei der nachträglichen ordentlichen Veranlagung wird die im Lauf des Jahres abgezogene Quellensteuer an die definitive Steuer angerechnet; ergibt sich ein Überschuss, wird er zurückerstattet, ergibt sich eine Differenz, wird sie nachgefordert. Da zwischen Abzug und Rückerstattung leicht anderthalb Jahre liegen, ist die fehlende Verzinsung ein realer, wenn auch selten beachteter Nachteil.

Was passiert beim Wechsel zu Ausweis C?

Der Quellensteuerabzug endet ab dem Monat, der auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung folgt — nicht rückwirkend auf den Jahresbeginn. Für das laufende Jahr wird deshalb eine ordentliche Steuererklärung fällig, in der die bis dahin bezahlte Quellensteuer angerechnet wird. Melden Sie den Wechsel Ihrem Arbeitgeber sofort, damit er den Abzug rechtzeitig einstellt und keine Korrektur nötig wird.

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Quellen

Mottalib Radif

Verfasst von Mottalib Radif

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Stand 2026, zuletzt aktualisiert am 2026-09-16