Säule 3a: Maximalbetrag und Steuerersparnis berechnen

Einzahlungen in die Säule 3a senken das steuerbare Einkommen. Geben Sie Betrag und Grenzsteuersatz ein und sehen Sie Ihre Ersparnis.

Die Säule 3a ist die gebundene Selbstvorsorge in der Schweiz. Einzahlungen dürfen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, bei der direkten Bundessteuer wie bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Im Jahr 2026 liegt der Maximalbetrag für Erwerbstätige mit Pensionskasse bei CHF 7’258. Ohne Pensionskasse sind es 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens, höchstens CHF 36’288. Die Steuerersparnis entspricht der Einzahlung multipliziert mit dem Grenzsteuersatz. Für eine ledige Person mit CHF 100’000 Bruttolohn ergibt der Maximalbetrag in der Stadt Zürich rund CHF 1’852 weniger Steuern, in Genf rund CHF 2’290. Das Guthaben bleibt bis zum Bezug von der Vermögenssteuer befreit, Zinsen und Erträge sind steuerfrei. Beim Bezug, frühestens ab 60 Jahren, wird das Kapital getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert. Seit 2026 können Lücken ab dem Beitragsjahr 2025 nachträglich eingekauft werden.

Steuerersparnis mit der Säule 3a

Steuerersparnis im Jahr

CHF 1’815

Abzugsfähiger BetragCHF 7’258
Maximalbetrag 2026CHF 7’258
Kosten nach SteuernCHF 5’444
Nettolohn und Steuern berechnen →

Steuerersparnis mit dem Maximalbetrag nach Kanton

BruttolohnZürichBernGenfWaadtBasel-StadtZug
CHF 60’000CHF 1’149CHF 1’598CHF 1’696CHF 2’419CHF 1’660CHF 544
CHF 80’000CHF 1’401CHF 1’623CHF 1’865CHF 1’798CHF 1’708CHF 668
CHF 100’000CHF 1’852CHF 2’109CHF 2’290CHF 2’276CHF 2’036CHF 975
CHF 150’000CHF 2’212CHF 2’530CHF 2’536CHF 2’691CHF 2’209CHF 1’510

Die Tabelle gilt für eine ledige, kinderlose und konfessionslose Person im Kantonshauptort, die CHF 7’258 einzahlt. Es handelt sich um eine Schätzung auf der Grundlage der Steuertarife 2026: Sie vergleicht die Steuer mit und ohne Abzug. Verheiratete mit zwei Einkommen können beide den Maximalbetrag abziehen, sofern beide erwerbstätig sind.

Wer einzahlen darf

Einzahlen darf, wer in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt. Dazu zählen Angestellte, Selbständigerwerbende und Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung. Wer nicht erwerbstätig ist, kann nicht einzahlen, auch nicht über das Einkommen des Ehepartners. Grenzgänger dürfen ein Konto führen, können den Abzug aber nur geltend machen, wenn sie in der Schweiz ordentlich veranlagt werden. Nach dem Referenzalter sind Einzahlungen noch höchstens fünf Jahre möglich, solange die Erwerbstätigkeit andauert.

Der grosse Abzug ohne Pensionskasse

Selbständigerwerbende ohne zweite Säule und Angestellte, deren Lohn unter der Eintrittsschwelle der beruflichen Vorsorge liegt, dürfen 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens einzahlen, höchstens CHF 36’288. Massgebend ist das Einkommen nach Abzug der AHV-Beiträge. Bei CHF 90’000 ergibt das CHF 18’000, erst ab CHF 181’440 wird der Höchstbetrag erreicht. Wer sich freiwillig einer Pensionskasse anschliesst, fällt auf den kleinen Betrag von CHF 7’258 zurück.

Nachträglicher Einkauf seit 2026

Neu lassen sich Beitragslücken schliessen. Zulässig ist der Einkauf für Jahre ab 2025, in denen nicht der volle Betrag einbezahlt wurde, während zehn Jahren rückwirkend. Zuerst muss der ordentliche Beitrag des laufenden Jahres voll geleistet sein; danach ist ein zusätzlicher Einkauf bis zur Höhe des kleinen Maximalbetrags möglich. Der Einkauf ist wie der ordentliche Beitrag abzugsfähig. Die Vorsorgeeinrichtung verlangt einen schriftlichen Antrag mit Angaben zu den Lückenjahren.

Was aus den Einzahlungen wird

JahreEinbezahltGuthaben bei 1 % pro JahrGuthaben bei 3 % pro Jahr
10CHF 72’580CHF 76’694CHF 85’701
20CHF 145’160CHF 161’412CHF 200’876
30CHF 217’740CHF 254’993CHF 355’661
40CHF 290’320CHF 358’365CHF 563’680

Die Rechnung nimmt an, dass jedes Jahr zu Jahresbeginn CHF 7’258 einbezahlt werden. Ein Zins von 1 Prozent entspricht etwa einem Vorsorgekonto, 3 Prozent einer langfristigen Annahme für eine Wertschriftenlösung mit Aktienanteil, deren Wert schwankt und nicht garantiert ist. Der Maximalbetrag wird in der Regel alle zwei Jahre an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst.

Besteuerung beim Bezug

Beim Bezug wird das Kapital einmalig und getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Der Bund erhebt einen Fünftel des ordentlichen Tarifs, die Kantone wenden eigene, meist progressive Sätze an. Weil die Progression mit dem Betrag steigt, lohnt es sich, mehrere Konten zu führen und sie über mehrere Steuerjahre gestaffelt aufzulösen. Ein Konto kann nur als Ganzes bezogen werden. Bezüge aus der Pensionskasse im selben Jahr werden in den meisten Kantonen zusammengerechnet, bei Ehepaaren auch jene des Partners.

Fristen und praktische Hinweise

Massgebend ist das Datum der Gutschrift, nicht des Auftrags. Überweisungen in den letzten Tagen des Jahres kommen oft zu spät; die meisten Anbieter nennen einen Stichtag kurz vor Weihnachten. Wer monatlich per Dauerauftrag einzahlt, verteilt das Anlagerisiko und vergisst die Frist nicht. Die Vorsorgeeinrichtung stellt Anfang Jahr eine Bescheinigung aus, die der Steuererklärung beizulegen ist. Zu viel einbezahlte Beträge werden nicht zum Abzug zugelassen und müssen zurückerstattet werden. Bei Quellensteuerpflicht ohne nachträgliche ordentliche Veranlagung muss der Abzug bis Ende März des Folgejahres mit einem Antrag geltend gemacht werden, wie auf der Seite zur Quellensteuer beschrieben.

Konto oder Wertschriften

Banken bieten Vorsorgekonten mit Zins und Wertschriftenlösungen an, Versicherungen Policen mit Risikoschutz. Das Konto ist sicher, der Zins aber tief. Wertschriften versprechen über lange Zeiträume mehr Ertrag, verlangen aber einen Horizont von mindestens zehn Jahren und die Bereitschaft, Kursschwankungen zu ertragen. Versicherungspolicen binden Sie an feste Prämien; ein vorzeitiger Ausstieg kostet meist einen Teil des Guthabens. Die Gebühren unterscheiden sich stark und wirken über Jahrzehnte.

Säule 3a oder Einkauf in die Pensionskasse

Beide Wege senken die Steuern. Die Säule 3a ist flexibler: Sie wählen Anbieter und Anlage selbst, und das Guthaben gehört in jedem Fall Ihnen. Der Einkauf in die Pensionskasse erlaubt meist deutlich höhere Beträge, ist aber an die Regeln und die finanzielle Lage der Kasse gebunden, und ein Kapitalbezug ist in den drei Jahren nach dem Einkauf steuerlich gesperrt. In der Praxis wird zuerst die Säule 3a ausgeschöpft.

Häufige Fragen

Wie viel kann ich 2026 in die Säule 3a einzahlen?

Erwerbstätige mit Pensionskasse dürfen höchstens CHF 7’258 einzahlen. Wer keiner Pensionskasse angeschlossen ist, etwa als Selbständigerwerbender, darf 20 % des Nettoerwerbseinkommens einzahlen, höchstens CHF 36’288. Bei einem Nettoerwerbseinkommen von CHF 90’000 sind das CHF 18’000. Der Betrag muss bis Ende Dezember auf dem Konto gutgeschrieben sein.

Wie viel Steuern spare ich mit der Säule 3a?

Die Einzahlung wird vom steuerbaren Einkommen abgezogen, die Ersparnis entspricht also dem Betrag mal Ihrem Grenzsteuersatz. Bei CHF 100’000 Bruttolohn und dem Maximalbetrag sind es für eine ledige Person in der Stadt Zürich rund CHF 1’852, in Genf rund CHF 2’290. Je höher Einkommen und Steuerfuss, desto grösser die Ersparnis.

Kann ich verpasste Einzahlungen in die Säule 3a nachholen?

Ja, seit 2025 entstandene Lücken können ab 2026 nachträglich geschlossen werden, bis zu zehn Jahre rückwirkend. Voraussetzung ist, dass Sie im Jahr des Einkaufs den ordentlichen Maximalbetrag voll einzahlen und im Lückenjahr erwerbstätig waren. Pro Jahr ist ein Einkauf in der Höhe des kleinen Maximalbetrags möglich. Lücken aus den Jahren vor 2025 bleiben ausgeschlossen.

Wann kann ich das Geld aus der Säule 3a beziehen?

Frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter, also ab 60 Jahren. Vorher nur für selbstbewohntes Wohneigentum, bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, beim endgültigen Verlassen der Schweiz oder beim Bezug einer ganzen Invalidenrente. Wer weiterarbeitet, kann den Bezug bis fünf Jahre nach dem Referenzalter aufschieben.

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Quellen

Verfasst von

Herausgeber von Rechnern und Praxisleitfäden

Stand 2026, zuletzt aktualisiert am