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Grenzgänger in der Schweiz: wo Sie 2026 Steuern zahlen

Rund 400’000 Menschen pendeln täglich zur Arbeit in die Schweiz. Ob ihr Lohn hier oder zu Hause versteuert wird, hängt vom Wohnland – und teils vom Kanton – ab.

Übersicht nach Wohnland

WohnlandWo wird versteuert?Abzug in der SchweizBesonderheit
DeutschlandDeutschland4,5 % Quellensteuer (Tarif L/M/N/P), angerechnet in DEMax. 60 Nichtrückkehrtage; Ansässigkeitsbescheinigung Gre-1
Frankreich – BE, SO, BS, BL, VD, VS, NE, JUFrankreichKeiner (Bescheinigung 2041-AS)Kanton erhält 4,5 % der Bruttolöhne von Frankreich
Frankreich – Genf und übrige KantoneSchweiz (Quellensteuer)Ordentlicher QuellensteuertarifGenf zahlt Ain/Haute-Savoie 3,5 % Ausgleich; Wohnsitzstaat rechnet an
Italien – neue Grenzgänger (ab 17.7.2023)Schweiz + Italien80 % des ordentlichen Tarifs (R/S/T/U)Italien besteuert ordentlich und rechnet die CH-Steuer an
Italien – AltgrenzgängerSchweizOrdentlicher QuellensteuertarifNur TI, GR, VS; Regime bleibt bis Tätigkeitsende
ÖsterreichÖsterreich4 % QuellensteuerAngerechnet in AT
LiechtensteinLiechtensteinKeinerAbkommen 2015

Deutschland: die 4,5-Prozent-Regel

Nach Art. 15a des Doppelbesteuerungsabkommens bleibt das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat. Der Schweizer Arbeitgeber behält jedoch 4,5 % des Bruttolohns ein (Tarifcodes L, M, N, P je nach Familiensituation), sofern eine Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Finanzamts (Gre-1) vorliegt. Deutschland rechnet diesen Betrag an. Wer an mehr als 60 Arbeitstagen pro Jahr aus beruflichen Gründen nicht nach Hause zurückkehrt, verliert den Grenzgängerstatus und wird in der Schweiz nach dem ordentlichen Quellensteuertarif besteuert – was wegen der tieferen Schweizer Steuern oft günstiger ist.

Frankreich: zwei Welten

Frankreich hat mit acht Kantonen ein Abkommen: Grenzgänger, die in Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg oder Jura arbeiten und täglich zurückkehren, versteuern ihren Lohn in Frankreich; die Schweiz zieht nichts ab. Voraussetzung ist die jährliche Bescheinigung 2041-AS. Bei Telearbeit gilt seit 2023: bis 40 % Homeoffice ohne Statusverlust.

Genf ist nicht Teil des Abkommens. Genfer Arbeitgeber ziehen die volle Quellensteuer nach Genfer Tarif ab; Frankreich rechnet sie an. Im Gegenzug überweist Genf jedes Jahr 3,5 % der Bruttolohnsumme an die Départements Ain und Haute-Savoie. Ab 120’000 CHF können Genfer Grenzgänger die nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen – oder müssen es, wenn sie in Genf «quasi-ansässig» sind (über 90 % des Haushaltseinkommens aus der Schweiz).

Italien: das Abkommen von 2023

Seit dem 17. Juli 2023 gilt für neue Grenzgänger aus Italien eine geteilte Besteuerung: Der Schweizer Arbeitskanton (Tessin, Graubünden, Wallis) erhebt 80 % der ordentlichen Quellensteuer; Italien besteuert das Einkommen zusätzlich mit Anrechnung der Schweizer Steuer und einem Freibetrag von 10’000 Euro. Wer vor diesem Datum bereits Grenzgänger war, bleibt bis zum Ende der Tätigkeit im alten System (nur Schweizer Quellensteuer).

Was Grenzgänger unterschätzen: die Nettorechnung stimmt erst nach beiden Ländern

Die Schweizer Lohnabrechnung ist bei Grenzgängern nur die halbe Wahrheit. Vier Posten kommen im Wohnland dazu oder weg, und sie entscheiden darüber, ob sich der Wechsel über die Grenze finanziell wirklich lohnt:

  • Nachbesteuerung im Wohnstaat. Frankreich und Italien besteuern nach Anrechnung der Schweizer Steuer nach; die Differenz zum höheren einheimischen Satz wird nachgefordert und kommt als Jahresrechnung, nicht monatlich.
  • Krankenversicherung. Die Wahl zwischen KVG und dem System des Wohnlands ist einmalig und praktisch unwiderruflich. Der Preisunterschied kann pro Familie mehrere hundert Franken im Monat betragen und hängt stark von der Familiengrösse ab – die französische CMU rechnet nach Einkommen, das KVG nach Kopf.
  • Wechselkurs. Ihre Ausgaben fallen in Euro an, Ihr Lohn in Franken. Über die letzten zehn Jahre war das ein Vorteil; es ist aber ein Risiko, das keine Lohnverhandlung absichert.
  • Familienzulagen und Differenzzahlung. Zuständig ist primär der Erwerbsstaat; arbeitet der Partner im Wohnland, zahlt dieses vorrangig, und die Schweiz leistet nur die Differenz.

Rechnen Sie deshalb nie mit dem Schweizer Nettolohn allein. Bestimmen Sie ihn im Lohnrechner oder – bei Quellenbesteuerung – im Quellensteuer-Rechner, ziehen Sie anschliessend die voraussichtliche Nachbesteuerung und die Krankenversicherungsprämie Ihres Wohnlands ab, und vergleichen Sie erst diesen Betrag mit einem Angebot im Wohnland.

Österreich, Liechtenstein und der Rest

Mit Österreich gibt es seit 2006 keine Grenzgängerregelung mehr: Das Besteuerungsrecht liegt vollständig bei der Schweiz als Arbeitsort, und Österreich stellt das Einkommen unter Progressionsvorbehalt frei – es erhöht also nur den Satz auf allfällige österreichische Einkünfte. Mit Liechtenstein gilt das Erwerbsortsprinzip in umgekehrter Richtung: Wer in der Schweiz wohnt und in Liechtenstein arbeitet, wird am Wohnort besteuert. Für alle übrigen Wohnstaaten ohne besonderes Abkommen greift die normale Quellensteuer des Arbeitskantons, und der Wohnsitzstaat vermeidet die Doppelbesteuerung nach seinem eigenen Doppelbesteuerungsabkommen – in der Regel durch Anrechnung.

Homeoffice: die Schwelle, die alles verschiebt

Telearbeit ist für Grenzgänger zum entscheidenden Thema geworden, weil sie zwei Regelwerke gleichzeitig berührt, die unterschiedliche Schwellen kennen – eine Quelle dauerhafter Verwirrung.

  • Sozialversicherung: Das multilaterale Rahmenabkommen vom 1. Juli 2023 erlaubt bis zu 49,9 Prozent Telearbeit im Wohnstaat, ohne dass die Unterstellung wechselt. Ohne dieses Abkommen läge die Schwelle bei 25 Prozent. Es gilt zwischen der Schweiz und den beigetretenen Staaten, darunter Deutschland, Österreich und Liechtenstein – nicht jedoch mit Italien. Der Arbeitgeber muss die Anwendung beantragen.
  • Steuern: Hier gelten völlig andere Zahlen. Mit Frankreich erlaubt das Zusatzabkommen von 2023 bis zu 40 Prozent Telearbeit pro Jahr, ohne dass sich das Besteuerungsrecht verschiebt. Mit Italien sind es 25 Prozent. Mit Deutschland zählt weiterhin die Zahl der Nichtrückkehrtage, nicht ein Prozentsatz.

Praktisch heisst das: Wer die steuerliche Schwelle überschreitet, muss den im Wohnstaat gearbeiteten Anteil dort versteuern, während die Schweizer Quellensteuer entsprechend reduziert wird – mit Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen. Führen Sie deshalb einen Kalender der Homeoffice-Tage; bei einer Kontrolle liegt die Beweislast bei Ihnen.

Sozialversicherungen und Krankenkasse

Grenzgänger sind dort sozialversichert, wo sie arbeiten. AHV/IV/EO, ALV, NBU und BVG werden in der Schweiz abgezogen wie bei Ansässigen – der Lohnrechner zeigt die Beträge. Wer mehr als 25 % (ab 2023 bei Telearbeit: bis 49,9 % ohne Wechsel) im Wohnland arbeitet, wechselt in dessen Sozialversicherungssystem. Für die Krankenversicherung besteht innert drei Monaten nach Stellenantritt ein Wahlrecht zwischen dem Schweizer KVG und dem System des Wohnlands (DE: gesetzliche Kasse; FR: CMU; IT: SSN).

Häufige Fragen

Wo zahle ich als deutscher Grenzgänger Steuern?

Grundsätzlich in Deutschland, dem Wohnsitzstaat. Die Schweiz behält 4,5 % des Bruttolohns als Quellensteuer ein, die Deutschland anschliessend auf die Einkommensteuer anrechnet — eine Doppelbesteuerung entsteht also nicht. Voraussetzung ist die regelmässige Rückkehr an den Wohnort: Ab 60 Nichtrückkehrtagen pro Jahr aus beruflichen Gründen entfällt der Grenzgängerstatus, und die Besteuerung verlagert sich in die Schweiz.

Und als französischer Grenzgänger?

Das hängt vom Kanton ab. In BE, SO, BS, BL, VD, VS, NE und JU gilt das Abkommen von 1983: Besteuerung in Frankreich, der Kanton erhält 4,5 % Ausgleich vom französischen Staat, kein Abzug auf der Lohnabrechnung. In Genf (und allen anderen Kantonen) gilt die Quellensteuer nach ordentlichem Tarif, Genf zahlt den Grenzdépartements einen Ausgleich.

Italienische Grenzgänger?

Seit dem neuen Abkommen gelten zwei Regime nebeneinander. Neue Grenzgänger, die ihre Tätigkeit nach dem 17. Juli 2023 aufgenommen haben, zahlen in der Schweiz Quellensteuer zu 80 % des ordentlichen Tarifs und werden zusätzlich in Italien ordentlich besteuert, mit Anrechnung der Schweizer Steuer. Altgrenzgänger bleiben bis zum Ende ihrer Tätigkeit im alten Regime: nur Schweizer Quellensteuer, in den Kantonen Tessin, Graubünden und Wallis.

Grenzgänger aus Österreich und Liechtenstein?

Für Österreich gilt die Besteuerung im Wohnsitzstaat: Die Schweiz behält 4 % des Bruttolohns als Quellensteuer ein, die Österreich auf die Einkommensteuer anrechnet. Liechtenstein folgt seit dem Abkommen von 2015 einer einfacheren Regel: Besteuerung ausschliesslich im Wohnsitzstaat, ohne jeden Quellensteuerabzug in der Schweiz. In beiden Fällen bleiben die Sozialabgaben dort geschuldet, wo gearbeitet wird.

Bin ich sozialversichert in der Schweiz?

Ja, vollständig: AHV/IV/EO, ALV, BVG und Unfallversicherung werden in der Schweiz abgezogen wie bei Ansässigen, denn die Sozialversicherung folgt dem Arbeits- und nicht dem Wohnort. Eine Ausnahme bildet die Krankenversicherung: Hier besteht ein Wahlrecht zwischen dem Schweizer KVG und der Versicherung des Wohnlands, auszuüben innert drei Monaten nach Stellenantritt — danach ist die Wahl endgültig.

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Quellen

Mottalib Radif

Verfasst von Mottalib Radif

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Stand 2026, zuletzt aktualisiert am 2026-09-16