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Sozialabgaben Schweiz 2026: AHV/IV/EO, ALV, NBU und BVG

Was vom Bruttolohn direkt an die Sozialversicherungen geht, bevor überhaupt Steuern ins Spiel kommen – mit allen Sätzen und Grenzwerten des Jahres.

Überblick: die vier Abzüge auf der Lohnabrechnung

VersicherungArbeitnehmerArbeitgeberBemessungsgrundlage
AHV / IV / EO5,3 %5,3 %ganzer Bruttolohn
ALV1,1 %1,1 %bis 148'200 CHF/Jahr
NBU (Nichtberufsunfall)ca. 1–2 %— (BU zahlt Arbeitgeber)bis 148'200 CHF/Jahr
BVG (Pensionskasse)3,5–9 %mind. gleich vielkoordinierter Lohn
KTG (Krankentaggeld)0–1 %variabelfreiwillig, nach Vertrag

AHV/IV/EO: 10,6 % geteilt durch zwei

Die erste Säule ist die solidarischste Abgabe der Schweiz: 4,35 % AHV, 0,7 % IV und 0,25 % EO werden vom ersten bis zum letzten Franken erhoben, ohne Obergrenze. Wer 300’000 CHF verdient, zahlt auf alles 5,3 % – erhält aber später die gleiche Maximalrente wie jemand mit 90’000 CHF. Beitragspflichtig sind alle Erwerbstätigen ab 1. Januar nach dem 17. Geburtstag; Nichterwerbstätige zahlen einen Mindestbeitrag.

ALV: 2,2 % bis zum versicherten Höchstverdienst

Die Arbeitslosenversicherung kostet je 1,1 % für Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf dem Lohn bis 148'200 CHF im Jahr (12'350 CHF im Monat). Das seit 2011 erhobene Solidaritätsprozent auf höheren Löhnen wurde per 2023 abgeschafft, weil die ALV entschuldet war. Im Gegenzug ist auch das Taggeld auf diesen Höchstverdienst begrenzt.

NBU: Unfallversicherung für die Freizeit

Wer mindestens 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeitet, ist obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert – Skiunfall, Velosturz, Haushaltunfall. Die Prämie darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer belasten; sie liegt je nach Branche und Versicherer zwischen 0,7 und 2,5 % (Durchschnitt rund 1,2 %). Berufsunfälle (BU) versichert der Arbeitgeber auf eigene Kosten. Beide sind auf 148'200 CHF begrenzt.

BVG: die zweite Säule

Die Pensionskasse versichert nicht den ganzen Lohn, sondern den koordinierten Lohn. So wird verhindert, dass ein Einkommensteil doppelt (AHV und BVG) versichert wird:

Grenzwert2026
Eintrittsschwelle (Mindestjahreslohn)22'680 CHF
Koordinationsabzug26'460 CHF
Oberer Grenzbetrag90'720 CHF
Maximal koordinierter Lohn64'260 CHF
Minimal koordinierter Lohn3'780 CHF

Beispiel: Bei 80’000 CHF Bruttolohn beträgt der koordinierte Lohn 80’000 − 26'460 = 53'540 CHF. Mit 40 Jahren (Altersgutschrift 10 %) sind das CHF 5’354 pro Jahr, wovon Sie die Hälfte tragen: CHF 2’677. Über dem oberen Grenzbetrag bleibt der Lohn im Obligatorium unversichert – viele Kassen versichern ihn freiwillig (Überobligatorium), was Ihren Abzug erhöht.

Beispiele 2026: Sozialabgaben nach Bruttolohn (40 Jahre)

BruttoAHV/IV/EOALVNBU 1,2 %BVG (50 %)TotalNetto vor Steuern
CHF 60’000CHF 3’180CHF 660CHF 720CHF 1’677CHF 6’237CHF 53’763
CHF 80’000CHF 4’240CHF 880CHF 960CHF 2’677CHF 8’757CHF 71’243
CHF 100’000CHF 5’300CHF 1’100CHF 1’200CHF 3’213CHF 10’813CHF 89’187
CHF 150’000CHF 7’950CHF 1’630CHF 1’778CHF 3’213CHF 14’572CHF 135’428
CHF 200’000CHF 10’600CHF 1’630CHF 1’778CHF 3’213CHF 17’222CHF 182’778

Ab 148'200 CHF wachsen ALV und NBU nicht mehr, und der BVG-Beitrag ist ab 90'720 CHF im Obligatorium konstant. Deshalb sinkt die Abgabenquote bei hohen Löhnen – bis die Steuerprogression sie wieder anhebt.

Sonderfälle, die Ihre Abzüge verändern

Teilzeit und mehrere Arbeitgeber

AHV, ALV und NBU werden auf jedem einzelnen Lohn erhoben, unabhängig vom Pensum – hier entsteht kein Nachteil. Beim BVG ist es anders: Die Eintrittsschwelle von 22'680 CHF gilt pro Arbeitsverhältnis. Wer zwei Stellen zu je 18’000 CHF hat, ist bei keiner obligatorisch versichert, obwohl der Gesamtlohn deutlich darüber liegt. Wer über die Schwelle kommt, wird zudem durch den vollen Koordinationsabzug benachteiligt, der bei einem 50-Prozent-Pensum fast den ganzen Lohn wegfrisst. Viele Kassen kürzen ihn deshalb proportional zum Pensum; verpflichtet sind sie dazu nicht. Freiwillig versichern lassen kann man sich bei der Auffangeinrichtung BVG.

Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter

Wer über 65 hinaus arbeitet, zahlt weiterhin AHV/IV/EO, aber erst auf dem Teil des Lohns, der einen Freibetrag von 1’400 CHF im Monat beziehungsweise 16’800 CHF im Jahr pro Arbeitgeber übersteigt. Auf den Freibetrag kann seit der Reform AHV 21 verzichtet werden, um die Rente noch zu verbessern. Die ALV entfällt ab dem Referenzalter vollständig – ein logischer Schritt, weil kein Anspruch auf Arbeitslosentaggeld mehr besteht.

Nichterwerbstätige und Selbständige

Wer nicht erwerbstätig ist, zahlt trotzdem AHV-Beiträge – zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag, bemessen nach Vermögen und Renteneinkommen. Beitragslücken führen später zu einer Rentenkürzung von rund 2,3 Prozent pro fehlendes Jahr, weshalb sich eine Überprüfung des individuellen Kontos bei der Ausgleichskasse lohnt. Selbständigerwerbende zahlen einen degressiven AHV-Satz und sind der ALV nicht unterstellt: Sie haben im Gegenzug keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Krankentaggeld (KTG)

Die Krankentaggeldversicherung ist nicht obligatorisch, aber in vielen Gesamtarbeitsverträgen vorgeschrieben. Sie sichert typischerweise 80 Prozent des Lohns während 720 Tagen und kostet den Arbeitnehmenden je nach Vertrag 0 bis 1 Prozent. Ohne KTG gilt nur die gesetzliche Lohnfortzahlung nach OR Art. 324a, die je nach Dienstjahr und kantonaler Skala bloss drei Wochen bis wenige Monate dauert. Im Lohnrechner lässt sich der KTG-Satz unter «Erweiterte Optionen» setzen; standardmässig steht er auf null.

Grenzgänger und Entsandte

Wer in der Schweiz arbeitet und im Ausland wohnt, ist grundsätzlich dem Schweizer Sozialversicherungsrecht unterstellt – das Erwerbsortsprinzip des Freizügigkeitsabkommens. Die Abzüge auf der Lohnabrechnung sind deshalb dieselben wie bei Wohnsitz in der Schweiz. Anders liegt der Fall bei bedeutender Tätigkeit im Wohnsitzstaat: Wer mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit im Wohnland leistet – die Homeoffice-Schwelle, die seit dem multilateralen Abkommen von 2023 für Telearbeit bei bis zu 49,9 Prozent ausgesetzt werden kann – untersteht dessen System, und der Schweizer Arbeitgeber muss dort abrechnen. Details zur Besteuerung stehen im Grenzgänger-Ratgeber.

Was Ihr Arbeitgeber zusätzlich zahlt

Die Lohnabrechnung zeigt nur Ihre Hälfte. Der Arbeitgeber trägt dieselben 5,3 Prozent AHV/IV/EO und 1,1 Prozent ALV, die vollständige Berufsunfallversicherung (BU), mindestens die Hälfte der BVG-Beiträge sowie die Familienausgleichskasse (FAK, je nach Kanton 1 bis 3 Prozent) und die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse. In der Summe kostet eine Stelle den Arbeitgeber rund 15 bis 20 Prozent mehr als der Bruttolohn. Diese Zahl ist bei Lohnverhandlungen und beim Vergleich mit einem Mandat als Selbständiger nützlich: Wer als Freelancer offeriert, muss diesen Aufschlag in seinem Stundensatz selbst abdecken.

Was nicht auf der Lohnabrechnung steht

Die Krankenkassenprämie ist in der Schweiz keine Lohnabgabe; Sie zahlen sie privat (2026 im Schnitt rund 400 CHF pro Monat für Erwachsene, je nach Kanton und Franchise). Die Einkommenssteuern werden – ausser bei Quellensteuerpflichtigen – ebenfalls nicht abgezogen, sondern separat veranlagt. Wer sein Budget plant, muss beides vom Nettolohn abziehen. Unser Lohnrechner zeigt den Nettolohn nach Steuern für jede Gemeinde.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Sozialabgaben in der Schweiz insgesamt?

Für Arbeitnehmende typischerweise 12 bis 16 % des Bruttolohns: 5,3 % für AHV/IV/EO, 1,1 % für die ALV, 1 bis 2 % für die Nichtberufsunfallversicherung und je nach Alter 3,5 bis 9 % für das BVG, berechnet auf dem koordinierten Lohn. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich mindestens gleich viel, sodass die Gesamtbelastung des Lohns deutlich über dem liegt, was auf Ihrer Abrechnung erscheint.

Gibt es eine Obergrenze für AHV-Beiträge?

Nein, und das unterscheidet die Schweiz von den meisten Nachbarländern: AHV, IV und EO werden auf dem gesamten Lohn erhoben, ohne jede Obergrenze. Wer das Zehnfache verdient, zahlt auch das Zehnfache, während die spätere Rente plafoniert ist. ALV und Nichtberufsunfallversicherung sind dagegen begrenzt: Sie werden nur bis 148’200 CHF Jahreslohn erhoben, darüber fällt der Abzug weg.

Ab wann muss ich in die Pensionskasse einzahlen?

Die Pflicht beginnt in zwei Schritten. Ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag sind Sie für die Risiken Tod und Invalidität versichert; das eigentliche Alterssparen setzt erst ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag ein. Beides gilt nur, wenn der Jahreslohn die Eintrittsschwelle von 22'680 CHF übersteigt — darunter besteht keine obligatorische Versicherung.

Warum steigt der BVG-Beitrag mit dem Alter?

Weil das Gesetz die Altersgutschriften nach Alter staffelt: 7 % von 25 bis 34 Jahren, 10 % von 35 bis 44, 15 % von 45 bis 54 und 18 % ab 55. Der Gedanke dahinter ist, dass ältere Versicherte in kürzerer Zeit mehr Kapital ansparen müssen. Der Arbeitgeber trägt mindestens die Hälfte des Beitrags, sodass sich auch seine Lohnkosten mit dem Alter erhöhen.

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Quellen

Mottalib Radif

Verfasst von Mottalib Radif

MBA INSEAD · Experte für persönliche Finanzen und Steuern

Stand 2026, zuletzt aktualisiert am 2026-09-16