Sozialabgaben Schweiz 2026: AHV/IV/EO, ALV, NBU und BVG
Was vom Bruttolohn direkt an die Sozialversicherungen geht, bevor überhaupt Steuern ins Spiel kommen – mit allen Sätzen und Grenzwerten des Jahres.
Überblick: die vier Abzüge auf der Lohnabrechnung
| Versicherung | Arbeitnehmer | Arbeitgeber | Bemessungsgrundlage |
|---|---|---|---|
| AHV / IV / EO | 5,3 % | 5,3 % | ganzer Bruttolohn |
| ALV | 1,1 % | 1,1 % | bis 148'200 CHF/Jahr |
| NBU (Nichtberufsunfall) | ca. 1–2 % | — (BU zahlt Arbeitgeber) | bis 148'200 CHF/Jahr |
| BVG (Pensionskasse) | 3,5–9 % | mind. gleich viel | koordinierter Lohn |
| KTG (Krankentaggeld) | 0–1 % | variabel | freiwillig, nach Vertrag |
AHV/IV/EO: 10,6 % geteilt durch zwei
Die erste Säule ist die solidarischste Abgabe der Schweiz: 4,35 % AHV, 0,7 % IV und 0,25 % EO werden vom ersten bis zum letzten Franken erhoben, ohne Obergrenze. Wer 300’000 CHF verdient, zahlt auf alles 5,3 % – erhält aber später die gleiche Maximalrente wie jemand mit 90’000 CHF. Beitragspflichtig sind alle Erwerbstätigen ab 1. Januar nach dem 17. Geburtstag; Nichterwerbstätige zahlen einen Mindestbeitrag.
ALV: 2,2 % bis zum versicherten Höchstverdienst
Die Arbeitslosenversicherung kostet je 1,1 % für Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf dem Lohn bis 148'200 CHF im Jahr (12'350 CHF im Monat). Das seit 2011 erhobene Solidaritätsprozent auf höheren Löhnen wurde per 2023 abgeschafft, weil die ALV entschuldet war. Im Gegenzug ist auch das Taggeld auf diesen Höchstverdienst begrenzt.
NBU: Unfallversicherung für die Freizeit
Wer mindestens 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeitet, ist obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert – Skiunfall, Velosturz, Haushaltunfall. Die Prämie darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer belasten; sie liegt je nach Branche und Versicherer zwischen 0,7 und 2,5 % (Durchschnitt rund 1,2 %). Berufsunfälle (BU) versichert der Arbeitgeber auf eigene Kosten. Beide sind auf 148'200 CHF begrenzt.
BVG: die zweite Säule
Die Pensionskasse versichert nicht den ganzen Lohn, sondern den koordinierten Lohn. So wird verhindert, dass ein Einkommensteil doppelt (AHV und BVG) versichert wird:
| Grenzwert | 2026 |
|---|---|
| Eintrittsschwelle (Mindestjahreslohn) | 22'680 CHF |
| Koordinationsabzug | 26'460 CHF |
| Oberer Grenzbetrag | 90'720 CHF |
| Maximal koordinierter Lohn | 64'260 CHF |
| Minimal koordinierter Lohn | 3'780 CHF |
Beispiel: Bei 80’000 CHF Bruttolohn beträgt der koordinierte Lohn 80’000 − 26'460 = 53'540 CHF. Mit 40 Jahren (Altersgutschrift 10 %) sind das CHF 5’354 pro Jahr, wovon Sie die Hälfte tragen: CHF 2’677. Über dem oberen Grenzbetrag bleibt der Lohn im Obligatorium unversichert – viele Kassen versichern ihn freiwillig (Überobligatorium), was Ihren Abzug erhöht.
Beispiele 2026: Sozialabgaben nach Bruttolohn (40 Jahre)
| Brutto | AHV/IV/EO | ALV | NBU 1,2 % | BVG (50 %) | Total | Netto vor Steuern |
|---|---|---|---|---|---|---|
| CHF 60’000 | CHF 3’180 | CHF 660 | CHF 720 | CHF 1’677 | CHF 6’237 | CHF 53’763 |
| CHF 80’000 | CHF 4’240 | CHF 880 | CHF 960 | CHF 2’677 | CHF 8’757 | CHF 71’243 |
| CHF 100’000 | CHF 5’300 | CHF 1’100 | CHF 1’200 | CHF 3’213 | CHF 10’813 | CHF 89’187 |
| CHF 150’000 | CHF 7’950 | CHF 1’630 | CHF 1’778 | CHF 3’213 | CHF 14’572 | CHF 135’428 |
| CHF 200’000 | CHF 10’600 | CHF 1’630 | CHF 1’778 | CHF 3’213 | CHF 17’222 | CHF 182’778 |
Ab 148'200 CHF wachsen ALV und NBU nicht mehr, und der BVG-Beitrag ist ab 90'720 CHF im Obligatorium konstant. Deshalb sinkt die Abgabenquote bei hohen Löhnen – bis die Steuerprogression sie wieder anhebt.
Sonderfälle, die Ihre Abzüge verändern
Teilzeit und mehrere Arbeitgeber
AHV, ALV und NBU werden auf jedem einzelnen Lohn erhoben, unabhängig vom Pensum – hier entsteht kein Nachteil. Beim BVG ist es anders: Die Eintrittsschwelle von 22'680 CHF gilt pro Arbeitsverhältnis. Wer zwei Stellen zu je 18’000 CHF hat, ist bei keiner obligatorisch versichert, obwohl der Gesamtlohn deutlich darüber liegt. Wer über die Schwelle kommt, wird zudem durch den vollen Koordinationsabzug benachteiligt, der bei einem 50-Prozent-Pensum fast den ganzen Lohn wegfrisst. Viele Kassen kürzen ihn deshalb proportional zum Pensum; verpflichtet sind sie dazu nicht. Freiwillig versichern lassen kann man sich bei der Auffangeinrichtung BVG.
Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter
Wer über 65 hinaus arbeitet, zahlt weiterhin AHV/IV/EO, aber erst auf dem Teil des Lohns, der einen Freibetrag von 1’400 CHF im Monat beziehungsweise 16’800 CHF im Jahr pro Arbeitgeber übersteigt. Auf den Freibetrag kann seit der Reform AHV 21 verzichtet werden, um die Rente noch zu verbessern. Die ALV entfällt ab dem Referenzalter vollständig – ein logischer Schritt, weil kein Anspruch auf Arbeitslosentaggeld mehr besteht.
Nichterwerbstätige und Selbständige
Wer nicht erwerbstätig ist, zahlt trotzdem AHV-Beiträge – zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag, bemessen nach Vermögen und Renteneinkommen. Beitragslücken führen später zu einer Rentenkürzung von rund 2,3 Prozent pro fehlendes Jahr, weshalb sich eine Überprüfung des individuellen Kontos bei der Ausgleichskasse lohnt. Selbständigerwerbende zahlen einen degressiven AHV-Satz und sind der ALV nicht unterstellt: Sie haben im Gegenzug keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Krankentaggeld (KTG)
Die Krankentaggeldversicherung ist nicht obligatorisch, aber in vielen Gesamtarbeitsverträgen vorgeschrieben. Sie sichert typischerweise 80 Prozent des Lohns während 720 Tagen und kostet den Arbeitnehmenden je nach Vertrag 0 bis 1 Prozent. Ohne KTG gilt nur die gesetzliche Lohnfortzahlung nach OR Art. 324a, die je nach Dienstjahr und kantonaler Skala bloss drei Wochen bis wenige Monate dauert. Im Lohnrechner lässt sich der KTG-Satz unter «Erweiterte Optionen» setzen; standardmässig steht er auf null.
Grenzgänger und Entsandte
Wer in der Schweiz arbeitet und im Ausland wohnt, ist grundsätzlich dem Schweizer Sozialversicherungsrecht unterstellt – das Erwerbsortsprinzip des Freizügigkeitsabkommens. Die Abzüge auf der Lohnabrechnung sind deshalb dieselben wie bei Wohnsitz in der Schweiz. Anders liegt der Fall bei bedeutender Tätigkeit im Wohnsitzstaat: Wer mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit im Wohnland leistet – die Homeoffice-Schwelle, die seit dem multilateralen Abkommen von 2023 für Telearbeit bei bis zu 49,9 Prozent ausgesetzt werden kann – untersteht dessen System, und der Schweizer Arbeitgeber muss dort abrechnen. Details zur Besteuerung stehen im Grenzgänger-Ratgeber.
Was Ihr Arbeitgeber zusätzlich zahlt
Die Lohnabrechnung zeigt nur Ihre Hälfte. Der Arbeitgeber trägt dieselben 5,3 Prozent AHV/IV/EO und 1,1 Prozent ALV, die vollständige Berufsunfallversicherung (BU), mindestens die Hälfte der BVG-Beiträge sowie die Familienausgleichskasse (FAK, je nach Kanton 1 bis 3 Prozent) und die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse. In der Summe kostet eine Stelle den Arbeitgeber rund 15 bis 20 Prozent mehr als der Bruttolohn. Diese Zahl ist bei Lohnverhandlungen und beim Vergleich mit einem Mandat als Selbständiger nützlich: Wer als Freelancer offeriert, muss diesen Aufschlag in seinem Stundensatz selbst abdecken.
Was nicht auf der Lohnabrechnung steht
Die Krankenkassenprämie ist in der Schweiz keine Lohnabgabe; Sie zahlen sie privat (2026 im Schnitt rund 400 CHF pro Monat für Erwachsene, je nach Kanton und Franchise). Die Einkommenssteuern werden – ausser bei Quellensteuerpflichtigen – ebenfalls nicht abgezogen, sondern separat veranlagt. Wer sein Budget plant, muss beides vom Nettolohn abziehen. Unser Lohnrechner zeigt den Nettolohn nach Steuern für jede Gemeinde.